Strichprobe weist Feingoldgehalt aus

Schmuck Diebstahl

Schmuck Diebstahl
Die Einbruchsstatistiken schnellen nach oben und mittlerweile werden immer öfter Diebstahldelikate zur Anzeige gebracht, bei denen auf offener Straße Goldketten den Besitzern vom Hals gerissen werden. Aber auch im familiären Bereich kommt es immer wieder zum Diebstahl. Ob Sie wertvollen Schmuck als Wertanlage oder zum Tragen besitzen, müssen Sie sich Gedanken machen, wie Sie mit dem Thema Schmuck Diebstahl umgehen und was Sie tun können, wenn Ihnen Schmuck, Silbermünzen, Silberbarren, Goldnuggests, Goldbarren oder Goldmünzen geklaut werden.

Schmuck Diebstahl & Hehlerware – wer ist Besitzer und wer ist Eigentümer?

Eine der wichtigsten Informationen für Sie vorab: Wenn Ihnen Wertgegenstände geklaut wurden, sind Sie rechtlich betrachtet zwar nicht mehr der Besitzer, aber Sie bleiben nach wie vor der Eigentümer. Was im allgemeinen Sprachgebrauch schon mal verwechselt wird, ist jedoch im rechtlichen Bereich ein wesentlicher Unterschied, der Ihnen als Diebstahlopfer entscheidende Rechte eingeräumt. Denn dadurch, dass Sie auch nach dem Schmuck Diebstahl rechtmäßiger Eigentümer bleiben, haben Sie einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB.

Eigentümer und Besitzer – was ist der Unterschied?

Eigentümer ist die Person, dem rechtmäßig ein Gegenstand gehört, auch, wenn dieser Gegenstand sich aufgrund von Diebstahl im Besitz einer anderen Person befindet. Auch nach einem Schmuck Diebstahl bleibt der Eigentümer rechtmäßiger Eigentümer.

Besitzer ist jene Person, bei der sich aktuell ein Gegenstand befindet. Auch ein Dieb oder ein Ankäufer von geklauten Gegenständen (Hehlerware) kann Besitzer sind.

Wechseln geklaute Schmuckstücke, Münzen oder Edelmetalle durch den Verkauf des Diebes den Besitzer, behält der Eigentümer nach wie vor sein ihm gesetzlich verbrieftes Eigentumsrecht und kann die Herausgabe seines Eigentums oder Schadensersatz verlangen.

Wer Diebesgut kauft, kann kein Eigentümer werden!

Wenn eine Privatperson, ein Juwelier, ein Goldankäufer oder ein Pfandhaus eine gestohlene Sache erwirkt, geht diese nicht in den Eigentum des Ankäufers über.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen

(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.

Siehe: § 935 BGB

Der Käufer hat somit die Hehlerware an den Eigentümer herauszugeben bzw. Schadenersatz zu leisten.

Bürgerliches Gesetzbuch – Buch 3
§ 985 Herausgabeanspruch

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Siehe: § 985 BGB

Wer eine Sache ankauft, verkauft, behält oder Schmuck und Edelmetalle zum Recycling in eine Scheideanstalt gibt, die seinem Eigentümer gestohlen wurde, macht sich strafbar.

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 259 Hehlerei

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Siehe: § 259 StGB

Was tun nach Schmuckdiebstahl

Ihre Möglichkeiten hängen maßgeblich vom konkreten Sachverhalt ab. Die erste Maßnahme ist in der Regel die Diebstahlanzeige bei der Polizei. Wurden Sie Opfer eines Einbruchs, fassen Sie nichts an, sondern rufen Sie sofort die Polizei, damit Polizeibeamte Spuren sichern können. Nach der Spurensicherung: Verschaffen Sie sich einen Überblick, was alles gestohlen wurde.

Nehmen Sie schnellstmöglich Kontakt auf mit Juwelieren, Goldankäufern, Leihhäusern, Pfandhäusern und Scheideanstalten in Ihrer Nähe. Legen Sie dort den Diebstahl offen, machen Sie dort unmissverständlich klar, dass Sie Ihr Eigentum zurückverlangen und Sie Strafanzeige erstellen, sollte dort Ihr Eigentum angekauft, weiterveräußert oder zum Einschmelzen weitergegeben werden bzw. wurden. Belegen Sie anhand von Fotos, welche Schmuckstücke bzw. Wertgegenstände Ihnen gehören.

Falls Sie konkrete Hinweise haben, dass der Dieb dort Ware zum Verkauf angeboten hat oder sogar verkauft hat, lassen Sie sich nicht abwimmeln.

Man beruft sich gerne auf den Datenschutz, dies ist auch richtig. Sie haben keinen Anspruch, irgendwelche Daten über den Verkäufer zu verlangen. Dies ist Sache der Polizei. Jedoch haben Sie als Eigentümer den Rechtsanspruch, Informationen darüber zu erhalten, wenn Ihr Eigentum zum Verkauf angeboten, angekauft und weiterverkauft wurde. Ebenso haben Sie den Anspruch auf sofortige Herausgabe Ihres Eigentums bzw. Schadensersatzanspruch.

Verweigert der Ankäufer Ihnen gegenüber Auskunft, machen Sie ihm die Rechtslage unmissverständlich klar und auch, dass Sie Strafanzeige stellen und gerichtlich die Herausgabe Ihres Eigentums durchsetzen werden. Für die Kosten des Rechtsstreits zur Durchsetzung hat der Besitzer aufzukommen.

Sicherheit beginnt beim Schmuckkauf

Tragen Sie gerne wertvolle Schmuckstücke, sollten Sie bereits beim Schmuckkauf an Sicherheit und Absicherung gegen Schmuckdiebstahl denken.

Bewahren Sie möglichst Kaufbelege vom Juwelier sicher auf!

Achten Sie darauf, jeden Kaufbeleg nicht mit den Wertgegenständen zusammen aufzubewahren, damit bei Einbrüchen Sie den Nachweis haben, entsprechende Schmuckstücke gekauft zu haben. Sie können Kaufbelege z. B. Einscannen und auf einem USB-Stick im Bankschließfach aufbewahren, bei Vertrauenspersonen hinterlegen oder online in eine Cloud hochladen.

Fotos von Schmuck und anderen Wertgegenständen anfertigen

Fertigen Sie digitale Fotografien von Schmuckstücken und Kaufbelegen an. Auch diese müssen hinterlegt werden, damit Sie im Falle eines Einbruchs oder Diebstahls Eigentumsnachweise erbringen können.

Auf ausreichenden Versicherungsschutz von Wertgegenständen achten

Versichern Sie sich richtig, damit bei Einbruch, Diebstahl und Raub die Versicherung den Schaden reguliert. Überprüfen Sie mindestens einmal jährlich, ob die Versicherungssumme angepasst werden muss.

Diebstahlschutz: Schmuck sicher aufbewahren

Ob wertvolle Luxusklunker oder die klassische Goldkette, Perlenkette, ein schöner Ring oder die exklusive Uhr – Schmuckstücke und Uhren sollten, wenn sie nicht getragen werden, immer sicher aufbewahrt werden, um im Einbruchsfall zumindest etwas Täter und Schmuck Diebstahl entgegenzusetzen.

Handelt es sich um „normalen“ Schmuck, der nicht versichert ist, reicht es selbstverständlich, ein möglichst raffiniertes Versteck zu suchen. Allerdings muss Ihnen dann zwingend bewusst sein, dass selbst bei bestehender Versicherung kein Ersatzanspruch besteht.

Versicherter Schmuck: Versicherungen verlangen Schutzvorkehrungen

Je wertvoller Schmuckstücke sind, desto wichtiger ist die richtige Versicherung, obwohl niemand vor Einbruchsdiebstahl geschützt ist. Versicherungen verlangen vom Versicherungsnehmer Schutzvorkehrungen, um einerseits möglichen Einbrüchen ausreichend Gegenwehr zu bieten, andererseits bei Einbruch dem Einbrecher es schwer zu machen, an Wertgegenstände heranzukommen, um sich diese aneignen zu können. Von Alarmanlage über Sicherheitsschloss bis hin zum Wertschutzschrank sind also entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit im Fall von Einbruch und Schmuck Diebstahl die Versicherung den Schadensfall reguliert.

Versicherungspolice aufmerksam lesen

Generell müssen Versicherungsnehmer die Versicherungspolice aufmerksam lesen, um sicherstellen zu können, dass alle Bedingungen eingehalten werden, die beim Schadensfall relevant sind, um die Versicherung zur Schadensregulierung heranziehen zu können.

Versicherungsnehmer sind in der Pflicht, relevante Fakten nachzuweisen. Dies gilt für Anschaffungswert, ausreichende Sicherungsmaßnahmen, Einbruch sowie für den Schmuck Diebstahl selbst. Wie Sie im Falle eines Einbruchs, Diebstahls oder Raubs vorgehen, können Sie auf dieser Website einer Anwaltskanzlei nachlesen.

Versicherungssumme prüfen

Wie die BILD in diesem Artikel kommuniziert, deckt die normale Hausratversicherung im Falle von Verlust oder Diebstahl Schmuck lediglich bis zu einem Betrag von 1.500 Euro ab. Unter bestimmten Voraussetzungen regulieren Versicherungen bei Schmuck Diebstahl auch höhere Schadenbeträge. Z. B. dann, wenn der Wertschutzschrank (Tresor) ein bestimmtes Gewicht aufweist oder der Safe eingemauert ist. Eine Alternative ist auch das Anheben der Entschädigungssumme, wobei dann die Versicherung für den Versicherungsnehmer teuerer wird.

Schmuck Diebstahl & Raub

Nicht nur bei Wohnungseinbrüchen entschädigen Versicherungen den Schmuckdiebstahl, sondern auch dann, wenn Ihnen in der Öffentlichkeit Goldkette, Armbanduhr oder wertvolles Armband entwendet wurde.

Wichtig ist, dass Sie möglichst Zeugen benennen können und Anzeige bei der Polizei erstatten. Die Frankfurter Polizei nimmt zunehmend Strafanzeigen wegen Goldkettenraub entgegen und rät den Bürgern, Schmuck verdeckt zu tragen, da eine Häufung von derartigen  Diebstahldelikten zunähme. Gleiches trifft leider auch auf Einbruchsdelikte zu.

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